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EU-Verordnung zum Verbot bleihaltiger Munition in Feuchtgebieten

Im Februar bereits trat eine EU-Verordnung in Kraft, die die bisherige Regelung, in NRW an und über Gewässern bleifreie Schrotmunition zu verschießen, noch ausweitete. Seit dem 16. Februar ist es in sämtlichen Feuchtgebieten und in einer Pufferzone von 100 Metern um sie herum verboten, bei der Jagd bleihaltige Schrotmunition verschießen oder solche Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitzuführen.

Die häufigste Frage ist, was ein Feuchtgebiet ist. die Definition in der Verordnung ist sehr weit gefasst. Nach einer hierzu bereits ergangenen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) wurde klargestellt, dass mit der Verordnung der Schutz von Wasservögeln und diese fressenden Arten sichergestellt werden soll. Die Verordnung und ihr Verbot bezieht sich daher auf Feuchtgebiete, die als Lebensraum für Wasservögel dienen können (gem. sog. RAMSAR-Konvention). Pfützen und kurzzeitig wassergefüllte Fahrspuren fallen damit nicht unter die Regelung.

Die Durchführung der EU-Verordnung erfolgt über das Chemikaliengesetz (ChemG). Nach diesem sind die Bezirksregierungen die in NRW zuständigen Stellen, wenn es um die Durchführung der Verordnung geht. Die Bezirksregierungen sind demnach auch die Stellen, die es ahnden müssten, wenn z. B. Verstöße gegen das Bleischrotverbot bekannt würden

In der Verantwortung des Jagdleiters liegt es (wie schon bisher an und über Gewässern) auf das Verbot hinzuweisen. Insbesondere wenn im bejagten Revier entsprechende Feuchtgebiete liegen. Dies sollte selbstverständlich schon mit der Einladung zur Jagd geschehen. Sodann gilt auch hier: jeder ist für seinen Schuss verantwortlich! Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 € Geldbuße geahndet werden kann. 

Viele Weitere Informationen zu der Nutzung bleifreien Schrots gibt es hier:

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