Naturschutzmaßnahmen

Jagd ist Naturschutz

In Deutschland führen Jäger rund 70.000 biotopverbessernde Maßnahmen und Projekte jährlich durch und geben dafür fast 40 Millionen Euro aus. Das private Naturschutz-Engagement ist nicht nur eine enorme finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand, sondern zeigt: Jäger sind Naturschützer. Unser Engagement dient nicht nur dem jagdbaren Wild, sondern kommt allen wildlebenden Tieren und ihren Lebensräumen zugute.

Gemeinsam gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest


Der Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), Rheinischer Landwirtschafts-Verband (RLV), Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen (LJV NRW), Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE), Rheinischer Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften (RVEJ) und Waldbauernverband NRW (WBV NRW) haben einen gemeinsamen Flyer zur Afrikanischen Schweinepest erarbeitet.

Wie hängen Röhrichtrückgang, Artenvielfalt und die Nutria zusammen? Welche Bedeutung die Bejagung der Nutria am Niederrhein für Flora und Fauna hat, illustriert der Kurzfilm zum LIFE-Projekt “Lebendige Röhrichte”.

Biotophegepreis 2023


Als Anerkennung für herausragende Leistungen in der Lebensraumverbesserung verleiht die Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung NRW in diesem Jahr wieder den Biotophegepreis 2023.

Die Auszeichnung ist mit € 2.000,- dotiert.

Neuer Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria


Am 27. Dezember 2022 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW einen neuen Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria veröffentlicht.

Was gilt nun für den Umgang mit in Lebendfallen als Beifang gefangenen Wanderratten?

Da die Wanderratte (Rattus norvegicus) kein Wild ist, unterliegt sie nicht dem Jagdrecht und die Jägerin oder der Jäger hat damit kein waffenrechtliches Bedürfnis, um die Wanderratte mit der Schusswaffe zu töten.

Wanderratten unterliegen – wie auch Bisam und Nutria – nicht dem besonderen Artenschutz: Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.

LJV- NRW - Naturschutz