Naturschutzmaßnahmen

Jagd ist Naturschutz

In Deutschland führen Jäger rund 70.000 biotopverbessernde Maßnahmen und Projekte jährlich durch und geben dafür fast 40 Millionen Euro aus. Das private Naturschutz-Engagement ist nicht nur eine enorme finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand, sondern zeigt: Jäger sind Naturschützer. Unser Engagement dient nicht nur dem jagdbaren Wild, sondern kommt allen wildlebenden Tieren und ihren Lebensräumen zugute.

Erneute Ausnahme der Bracheverpflichtung in 2024


Was tun mit angelegten Brachen?

Die EU-Kommission hat kurzfristig Änderungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik ermöglicht, die Deutschland angenommen hat und in 2024 umsetzen wird. So war ursprünglich vorgesehen, dass die meisten Betriebe im Rahmen der Konditionalität, s.g. GLÖZ 8, 4 % nichtproduktive Flächen, also in der Hauptsache Brachen, vorweisen müssen (s. RWJ Februar 2024). Die neue Möglichkeit sieht vor, dass alternativ zur Anlage der Brachen auch Zwischenfrüchten oder Leguminosen ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf 4 % der Ackerflächen angebaut werden können. Da in vielen Betrieben im Herbst Zwischenfrüchte auch aus Gründen des Pflanzenbaus oder des Wasser- und Bodenschutzes angebaut werden ist diese Option der Anrechnung betrieblich attraktiv. Die nun getroffene Entscheidung war seinerzeit nicht absehbar und Betriebe haben die nötigen Brachen vergangenen Herbst bereits angelegt bzw. vorgesehen. Sie stehen nun vor einer erneuten Herausforderung. Sofern sie die Vorgaben zu GLÖZ 8 mit dem Anbau von Zwischenfrüchten oder Leguminosen erfüllen können, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung mit bereits angelegten Brachen umzugehen. Wichtig ist diese nicht vorschnell umzubrechen!

Umbruch möglich, aber nicht immer sinnvoll

Grundsätzlich steht es den Betrieben frei die vorgesehenen Konditionalitätenbrachen wieder umzubrechen und in den kommenden Wochen mit einer Sommerung, z.B. Mais, Zuckerrüben, Sommergetreide etc. zu bestellen. Allerdings sind betrieblich weiterhin Vorgaben des Fruchtwechsels und bei Teilnahme an bestimmten Förderprogrammen die Anbauanteile der einzelnen Kulturen zu berücksichtigen.

Möglich ist es weiterhin, einen Teil oder auch die gesamten angelegten Brachflächen in die einjährige Öko-Regelung 1 a zu überführen und hierfür in 2024 im Flächenantrag bis 15.05. eine Prämie zu beantragen. Aufgrund zahlreicher Auflagen bietet es sich an, insbesondere die Gewässerrandstreifen als solche zu belassen und nicht umzubrechen. Gleiches gilt für Flächen die aus anderen ökonomischen Gründen aus der Produktion genommen wurden, die z.B. bewirtschaftete Flächen begradigen oder bereits langfristig als Brache angelegt sind. So kann es auch weiterhin für alle Beteiligten attraktiv sein die wichtigsten Flächen für das Wild zu erhalten. Prioritär gilt dies natürlich auch für Flächen, die mit mehrjährigen, artenreichen und meist teuren Mischungen eingesät wurden.

Es besteht die Möglichkeit maximal 6 % freiwillige Brachen über die Öko-Regelungen gefördert zu bekommen. In aller Regel kann die für die Konditionalität angelegte Fläche unproblematisch als Öko-Regelung 1 a im Flächenantrag codiert werden. Bei einem teilweisen Umbruch gilt es die Mindestschlaggröße von 0,1 ha einzuhalten. Weitere Auflagen im Vergleich zur Konditionalitätenbrache sind weitgehend gleich. Die Prämie ist gestaffelt und abhängig vom umgesetzten Umfang an Brachen im Betrieb. So erhält der Betrieb für das erste Prozent freiwilliger Brache voraussichtlich 1.300 €/ha, für alle Flächen zwischen einem und zwei Prozent 500 €/ha und für die über zwei bis zu sechs Prozent angelegten Flächen 300 €/ha. Betriebe mit über 10 ha Ackerland können immer bis zu 1 ha für die höchste Prämienstufe einbringen. Ein Betrieb der seine eingeplanten 4 % Brachen komplett so belässt und in die Öko-Regelung einbringt erhält je nach Betriebsgröße voraussichtlich durchschnittlich 600 bis 1300 €/ha Stilllegung.

Berechnungsbeispiel: 100 ha Ackerfläche im Betrieb -> die kompletten 4 % Brachen werden in die Öko-Regelung 1 aüberführt und GLÖZ 8 über z.B. den Anbau von Zwischenfrüchten erfüllt

 ha%Förderung je ha Summe
angelegte Brache44   
      
Öko-Regelung 1 a11.1.300 € 1.300 €
 12.500 € 500 €
 23.-4.300 € 600 €
     2.400 €
Förderung je ha600 €

Die Anlage der Brachen im vergangenen Herbst hat bereits Kosten verursacht. Ein Umbruch und eine Wiederinkulturnahme für eine Sommerung verursachen zusätzliche Kosten und sind mit dem zu erwarteten Erlös einer anderen Kultur abzuwägen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme zunächst nur für 2024 gilt und es zur Zeit nicht absehbar ist, ob 2025 wieder Brachen nach GLÖZ 8 gefordert werden. Mit der Möglichkeit der Förderung über die Öko-Regelung 1 a können sich Betriebe die Möglichkeit offenhalten, bereits angelegte Brachen womöglich 2025 hierfür zu nutzen.

Bei einer längerfristigen Anpassung der GLÖZ 8 Regelung können die Flächen im Rahmen der Öko-Regelung 1 a im Herbst für eine Einsaat einer Folgekultur vorgesehen und wieder in Produktion genommen werden. Auch ist es möglich die Flächen jährlich weiter über die Öko-Regelungen als Brache fördern zu lassen oder alternativ in die bekannten 5-jährigen Förderprogramme der Agrarumweltmaßnahmen und des Vertragsnaturschutz einzubringen. Sollten landwirtschaftliche Betriebe hierbei Unterstützung benötigen stehen die Biodiverstiätsberater*innen der Landwirtschaftskammer NRW als Ansprechpartner zur Verfügung.

Peter Gräßler

Gemeinsam gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest


Der Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV), Rheinischer Landwirtschafts-Verband (RLV), Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen (LJV NRW), Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE), Rheinischer Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften (RVEJ) und Waldbauernverband NRW (WBV NRW) haben einen gemeinsamen Flyer zur Afrikanischen Schweinepest erarbeitet.

Wie hängen Röhrichtrückgang, Artenvielfalt und die Nutria zusammen? Welche Bedeutung die Bejagung der Nutria am Niederrhein für Flora und Fauna hat, illustriert der Kurzfilm zum LIFE-Projekt “Lebendige Röhrichte”.

LJV- NRW - Naturschutz

Neuer Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria


Am 27. Dezember 2022 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW einen neuen Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria veröffentlicht.

Was gilt nun für den Umgang mit in Lebendfallen als Beifang gefangenen Wanderratten?

Da die Wanderratte (Rattus norvegicus) kein Wild ist, unterliegt sie nicht dem Jagdrecht und die Jägerin oder der Jäger hat damit kein waffenrechtliches Bedürfnis, um die Wanderratte mit der Schusswaffe zu töten.

Wanderratten unterliegen – wie auch Bisam und Nutria – nicht dem besonderen Artenschutz: Nach den Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG) ist es bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (hier: zum Schutz von Bodenbrütern) zulässig, bei der Jagdausübung in Lebendfangfallen als Beifang gefangene Wanderratten mit einer Schusswaffe zu töten.