Naturschutz

LJV NRW rät Jägern, nicht auf freigegebene Wölfin in Wesel anzulegen

Per Allgemeinverfügung hat der Kreis Wesel am 20. Dezember 2023 die Wölfin GW954f zur Tötung freigegeben. Zugleich scheint auch im Kreis Wesel unklar, wer nun die Tötung vornehmen soll. So sieht die Allgemeinverfügung ausschließlich Jagdausübungsberechtigte für die Tötung vor. Demgegenüber ist in einer zeitgleich erschienenen Pressemeldung zu lesen, dass die“ örtlichen Revierinhaber“ nicht beteiligt werden sollen. (Link zur Allgemeinverfügung

„Wir raten unseren Mitgliedern derzeit davon ab, sich an einer Entnahmeaktion eines Wolfes zu beteiligen“, sagt Dr. Walter Jäcker, stellvertretender Justitiar des Landesjagdverbandes NRW und selbst Wolfsberater.

Der Wolf ist in NRW nicht dem Jagdrecht unterstellt. Die Entnahme eines Wolfes ist daher keine Jagdausübung. Die Beteiligung von Jagdausübungsberechtigten ist deshalb gesondert geregelt in der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften über den Wolf (Wolfsverordnung NRW).

Im Einzelfall muss daher geprüft werden, ob die Jagdhaftpflichtversicherung des beteiligten Jägers auch das Risiko des Schusses aus einer Jagdwaffe anlässlich der Entnahme eines Wolfes deckt, da dies ja wie oben beschrieben keine Jagdausübung ist. Ist ein solcher Versicherungsschutz nicht gewährleistet, kann Jägerinnen und Jägern von der Entnahme eines Wolfes nur abgeraten werden.

Darüber hinaus ist der günstige Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland längst gegeben. Auch die jüngste Empfehlung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2023 an die Mitgliedsstaaten, den Schutzstatus des Wolfes zu lockern, ist eindeutig (Link zur Meldung). Aufgrund dessen fordern DJV und der Landesjagdverband NRW die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht mit zunächst ganzjähriger Schonzeit. Die vorgenannten versicherungstechnischen Fragen wären dann auch obsolet.

Eine Entnahme von Problemwölfen durch Dritte in den Revieren lehnen DJV und Landesjagdverband NRW kategorisch ab.

Schon aktuell stellt allerdings der Schutz der Schützen vor radikalisierten Wolfsfreunden die größte Herausforderung dar. Es wird in den allerwenigsten Fällen gelingen, die Anonymität eines Wolfsschützen sicherzustellen. Schon die Informationspflicht der Jagdverpächter nach §7 der NRW-Wolfsverordnung konterkariert dieses Ziel, denn beispielsweise die in NRW weitverbreiteten Jagdgenossenschaften bestehen aus vielen, oft hunderten von Grundeigentümern.

Weitere Beiträge

Alle anzeigen
31.01.2020

Wald und Wild gehören zusammen

09.04.2024

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legt die Drohnen-Förderung zur Rehkitzrettung neu auf

25.03.2024

Hasenzählung: Frohe Ostern für Hasen in NRW

20.03.2024

1. Biotophegepreis und 1. Lernort Natur – Preis – jetzt bewerben

20.03.2024

Ausnahmeregelung für Kitzrettung beschlossen

18.03.2024

Erneute Ausnahme der Bracheverpflichtung in 2024 – Was tun mit angelegten Brachen?

13.03.2024

Wald und Wild in Wenden

11.03.2024

Waffenbehörden machen Ernst – FAQ

01.03.2024

Jäger pflanzen Vielfalt, besonders in NRW

23.02.2024

NRW-Waffenbehörden machen Ernst

07.01.2024

#JÄGERFÜRBAUERN

04.01.2024

Jagdstrecke als Leistungsbilanz

01.09.2023

Urteil zu Waffenschrankschlüsseln

15.02.2023

Jagd von Wildschweinen weiterhin ganzjährig möglich

15.02.2023

DSB und DJV kritisieren die Verschärfung des Waffenrechts