Per Allgemeinverfügung hat der Kreis Wesel am 20. Dezember 2023 die Wölfin GW954f zur Tötung freigegeben. Zugleich scheint auch im Kreis Wesel unklar, wer nun die Tötung vornehmen soll. So sieht die Allgemeinverfügung ausschließlich Jagdausübungsberechtigte für die Tötung vor. Demgegenüber ist in einer zeitgleich erschienenen Pressemeldung zu lesen, dass die“ örtlichen Revierinhaber“ nicht beteiligt werden sollen. (Link zur Allgemeinverfügung)
„Wir raten unseren Mitgliedern derzeit davon ab, sich an einer Entnahmeaktion eines Wolfes zu beteiligen“, sagt Dr. Walter Jäcker, stellvertretender Justitiar des Landesjagdverbandes NRW und selbst Wolfsberater.
Der Wolf ist in NRW nicht dem Jagdrecht unterstellt. Die Entnahme eines Wolfes ist daher keine Jagdausübung. Die Beteiligung von Jagdausübungsberechtigten ist deshalb gesondert geregelt in der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften über den Wolf (Wolfsverordnung NRW).
Im Einzelfall muss daher geprüft werden, ob die Jagdhaftpflichtversicherung des beteiligten Jägers auch das Risiko des Schusses aus einer Jagdwaffe anlässlich der Entnahme eines Wolfes deckt, da dies ja wie oben beschrieben keine Jagdausübung ist. Ist ein solcher Versicherungsschutz nicht gewährleistet, kann Jägerinnen und Jägern von der Entnahme eines Wolfes nur abgeraten werden.
Darüber hinaus ist der günstige Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland längst gegeben. Auch die jüngste Empfehlung der EU-Kommission vom 20. Dezember 2023 an die Mitgliedsstaaten, den Schutzstatus des Wolfes zu lockern, ist eindeutig (Link zur Meldung). Aufgrund dessen fordern DJV und der Landesjagdverband NRW die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht mit zunächst ganzjähriger Schonzeit. Die vorgenannten versicherungstechnischen Fragen wären dann auch obsolet.
Eine Entnahme von Problemwölfen durch Dritte in den Revieren lehnen DJV und Landesjagdverband NRW kategorisch ab.
Schon aktuell stellt allerdings der Schutz der Schützen vor radikalisierten Wolfsfreunden die größte Herausforderung dar. Es wird in den allerwenigsten Fällen gelingen, die Anonymität eines Wolfsschützen sicherzustellen. Schon die Informationspflicht der Jagdverpächter nach §7 der NRW-Wolfsverordnung konterkariert dieses Ziel, denn beispielsweise die in NRW weitverbreiteten Jagdgenossenschaften bestehen aus vielen, oft hunderten von Grundeigentümern.