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Erweiterte Freigabe von Nachtsichttechnik zur Schwarzwildbejagung

Aufgrund von Allgemeinverfügung, die die Unteren Jagdbehörde in den letzten Tagen zur weiteren Freigabe von Nachtsichttechnik zur Erlegung von Schwarzwild veröffentlicht haben, sind verschiedenen Anfrage an den LJV herangetragen worden. Wir wollen hier einmal zusammenzufassen, was und welche Geräte nun zugelassen sind.

Bislang ist der Einsatz von Nachtsichtgeräten mit Bildwandlern zur Schwarzwildbejagung in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassen gewesen. Es durften nur Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte in Form von Restlichtverstärkern mit Röhrentechnologie (elektronische Verstärkung) als Dual-Use Geräte bei der Jagd auf Schwarzwild eingesetzt werden. Grundlage hierfür ist und war die ASP-Jagdverordnung, in der der Einsatz dieser Technik eingeschränkt ist auf den Gebrauch von erhöhten Ansitzeinrichtungen aus und eine max. Schussentfernung von 100 Metern. Dies gilt zunächst weiterhin.

Mit dem Ausbruch der ASP in Kirchhundem am 13. Juni 2025 ist die Reduktion der Wildschweinbestände mittels intensiver Bejagung außerhalb der infizierten Zone zur effektiven Bekämpfung der ASP von extrem hoher Bedeutung. Daher wurden die unteren Jagdbehörden mit Erlass vom 1. Juli 2025 gebeten, Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte, die einen Bildwandler besitzen, per Allgemeinverfügung in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Schwarzwild zuzulassen.

Wärmebildgeräte sind daher genauso zugelassen wie Nachtsichtgeräte mit einem Bildwandler. Dass es hierzu keine Differenzierung in der Freigabe durch die Allgemeinverfügungen gibt, liegt daran, dass die gesetzliche Systematik hier keine Differenzierung vorsieht.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Zulassung dieser Technik ergibt sich aus § 19 Absatz 2 Satz 1 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen, sodass hier die unteren Jagdbehörden, anders als bei der ASP-Jagdverordnung, zuständig sind. Die Regelungen der ASP-Jagdverordnung und der kreisweiten Allgemeinverfügungen werden nun zunächst nebeneinander besteht.

Zusammengefasst heißt das:

Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte in Form von Restlichtverstärkern mit Röhrentechnologie (elektronische Verstärkung):

  • ihr Einsatz ist durch die ASP-Jagdverordnung geregelt und zugelassen
  • er ist begrenzt auf Dual-Use Geräte
  • sie dürfen nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen aus eingesetzt werden/keine Pirsch
  • es darf nicht auf Entfernungen über 100 Meter mit ihnen geschossen werden

Nachtsichtvor- und -Aufsatzgeräte in Form von Wärmebildgeräten ung Nachtsichtgeräten die einen Bildwandler besitzen:

  • ihr Einsatz ist durch die Allgemeinverfügungen der jeweiligen UJB geregelt und zugelassen, sobald diese im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht ist.
  • es gelten für den Einsatz dieser Geräte keine weiteren Einschränkungen
  • keine Begrenzung auf Dual-Use Geräte, sodass auch Single-Use Geräte im waffenrechtlichen Rahmen zulässig sind.

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