
Eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgabe die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettungsvereine) gehören, können eine entsprechende Drohnen-Förderung beantragen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4 000 Euro pro Drohne mit Wärmebildkamera begrenzt. Pro Antragstellenden wird im Rahmen der diesjährigen Fördermaßnahme eine einzige Drohne mit Wärmebildkamera gefördert. Die beschafften Drohnen mit Wärmebildkamera aus den Förderjahren 2021 bis 2024 bleiben bei der Förderentscheidung 2025 unberücksichtigt. Auch im tierseuchenrechtlichen Krisenfall dürfen die angeschafften Drohnen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), insbesondere für die Suche nach verendeten Wildschweinkadavern, genutzt werden. Anträge für die Förderung können bis zum 17. Juni 2025 gestellt werden.