Naturschutz Nicht kategorisiert

Aktuelles zum Rehwilderlass

Wiederbewaldung erfordert angepasste Wildbestände und eineBejagung des Rehwildes in Verantwortung für  Wald  und Wildtier

Aktuell bleibt es erforderlich, die Voraussetzungen für eine klimastabile Waldverjüngung durch eine intensive, gleichzeitig wildtiergerechte und nachhaltige Bejagung zu unterstützen. Aus der  Staatszielbestimmung zum Tierschutz und Naturschutz in Art. 20 a des Grundgesetztes – dieser Artikel gilt für alle Wildtiere! –  den einschlägigen jagdrechtlichen Regelungen und der Biologie des Rehwildes folgt, dass eine Anpassung der Rehwildbestände primär innerhalb der regulären Jagdzeit, insbesondere durch eine intensive und hinreichende Bejagung des weiblichen Wildes ab September erfolgen muss. Die Vernachlässigung der Bejagung des weiblichen Rehwildes in der regulären Jagdzeit ist kein Kavaliersdelikt und bietet auch keine Begründung für eine Schonzeitaufhebung. Eine Schonzeitaufhebung im April  ist eine Ausnahme für Kalamitätsflächen – kann jedoch keine Regellösung sein.

Dass die Temperatursteuerung im Frühjahr bei den Pflanzen in erster Linie über Schwellenwerte, die Jahresperiodik der Wiederkäuer dagegen in erster Linie über die Hirnanhangdrüse gesteuert wird, ist lang bekannt. Die Tiere reagieren im Frühjahr nicht auf höhere Temperaturen, sondern auf die länger werdenden Tage.  Geringe Nierenfettindex-Werte im April signalisieren einen weitgehenden Abbau körpereigener Reserven, sodass Wildtiere gerade in dieser Zeit Ruhe brauchen.

Auch eine Bejagung zur Unterstützung der Wiederbewaldung  erfordert bei einer Prüfung von Schonzeitaufhebung  neben der Beurteilung des Waldes   die Berücksichtigung der jahreszeitlichen Situation des Wildes. Diese Aspekte sind von der obersten Behörde  mit Beteiligten und Betroffenen umfassend erörtert und abgewogen worden.

Die Konditionsbeurteilung nach der  visuellen Einschätzung des Nierenfettindex wurde und wird auch  in NRW seit Jahrzehnten in verschiedenen Untersuchungsräumen bei Dam-, Rot-, und Rehwild zur Beurteilung einer stoffwechselbedingten Notzeit eingesetzt. Eine Stichprobe aus dem Königsforst – 90 % der Rehe waren hier in der Erholungsphase nach dem Winter – war und ist in Verbindung mit der Biologie des Rehwildes der wesentliche Grund, mögliche Schonzeitaufhebungen im April auf die Hauptschadensgebiete und die tatsächlichen Kalamitätsflächen zu begrenzen.

Der aktuelle Erlass ist mit seiner Beschränkung  der Ausnahmeregelung zur Aprilbejagung auf Wiederbewaldungsflächen sachgerecht und der vorgesehenen Evaluierung in Hinblick auf die Effektivität der Maßnahme zielführend.  Die Vergrößerung der Datenbasis durch die von der Forschungsstelle initiierte Dokumentation des Nierenfettindex kommt der Entscheidungsbasis in Zukunft zugute. Beide Maßnahmen erfordert die Mitwirkung der Akteure. Verantwortliches Jagen im Rahmen einer Schonzeitaufhebung heißt auch die erforderlichen Daten zu liefern.

Reviere, die nicht in der Kulisse für die Möglichkeit der Aprilbejagung liegen, sollten dankbar sein, dass sie offensichtlich nicht in den Hauptschadensgebieten liegen.  Anträge für Reviere außerhalb der Hauptschadensgebiete müssen geprüft werden.  Waldbilder auch in NRW belegen, dass arten- und strukturreiche Wälder nicht von einer Schonzeitaufhebung im April abhängen!

Eine an der Wiederbewaldung orientierte und zudem wildtiergerechte Bejagung nutzt der Waldentwicklung und zudem der Akzeptanz der Jagd als nachhaltigen Nutzung in der Gesellschaft.  

Dr. Michael Petrak, Ombudsmann Wiederbewaldung

Weitere Beiträge

Alle anzeigen
25.03.2025

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legt die Drohnen-Förderung neu auf

19.02.2025

Wahlaufruf des ALR

29.01.2025

Kooperation mit Wildtier- und Biotopschutz-Stiftung: Veltins setzt Zusammenarbeit fort

22.01.2025

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Deutschland

15.01.2025

Messer auf der Jagdmesse: Mitbringen, erwerben,transportieren…

09.01.2025

Aufruf zur Großdemo in Hannover

08.01.2025

Aufruf der LJV-Präsidentin Nicole Heitzig an alle Revierinhaberinnen und Revierinhaber vonJagdrevieren in Nordrhein-Westfalen

17.12.2024

Land und Jägerschaft setzen sich für verstärkten Schutz von Rebhühnern ein

04.12.2024

Afrikanische Schweinepest: Aktuelle Informationen für Jäger – ASP zieht weiter in den Norden

04.12.2024

Jetzt Jagdscheinverlängerung zum 1.4.2025 beantragen!

19.11.2024

ASP-Prävention: Hygiene und Desinfektion bei der Jagd

03.11.2024

Hohe Jagdstrecken dokumentieren das außerordentliche Engagement der Jägerschaft

30.10.2024

Aktuelle Fälle bei Bonn und Gummersbach Aujeszky – Todesfalle für Jagdhunde

Myxomatose beim Feldhasen
11.10.2024

Aktuelle Erkenntnisse zur Myxomatose beim Feldhasen

Myxomatose beim Feldhasen
25.09.2024

Dramatische Ausbrüche von Myxomatose bedrohen den Feldhasen

12.09.2024

BZL startet Petition gegen die Waffengesetz-Verschärfungen des Sicherheitspakets

02.09.2024

Neue Richtsätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen 2024 derLandwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen (Stand September 2024)

28.08.2024

Trauer um Peter Oser-Veltins

28.08.2024

Informationen zur Myxomatose bei Feldhasen im Raum Wesel

04.01.2024

Jagdstrecke als Leistungsbilanz

21.12.2023

LJV NRW rät Jägern, nicht auf freigegebene Wölfin in Wesel anzulegen

01.09.2023

Urteil zu Waffenschrankschlüsseln

31.01.2020

Wald und Wild gehören zusammen

15.02.2023

Jagd von Wildschweinen weiterhin ganzjährig möglich

15.02.2023

DSB und DJV kritisieren die Verschärfung des Waffenrechts